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Versicherungsrecht

Nahezu jeder Bundesbürger und jedes Unternehmen hat zur Absicherung der verschiedenen Lebens  – und Schadensrisiken verschiedene Versicherungsverträge abgeschlossen.

Die Versicherungswirtschaft bearbeite jährlich weit mehr als  50 Millionen Schadenfälle in allen Versicherungssparten.

Dabei erfolgt die Bearbeitung in etlichen Fällen nicht zur Zufriedenheit ihrer Vertragspartner – den Versicherungsnehmern.

Sei es, dass die erforderlichen Entschädigungszahlungen durch permanente Abzüge bis zur Überschreitung der „Schmerzgrenze“  durchgeführt werden, oder

es erfolgt gar eine Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen angeblich nicht gedeckter Risiken, der Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles.

Diese Versicherungsschutzversagungen sind auch nach dem Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes für den Versicherungsnehmer nicht ungefährlich.

Allerdings ist nach neuem Recht das Prinzip „ Alles oder Nichts“ aufgehoben worden. Dieses Prinzip gilt nur noch für Altfälle, also von Versicherungsfällen , welche sich vor dem Jahre 2009 ereignet hatten.

Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so ist jetzt der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einer der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Dabei ist ein Streitpotential bereits jetzt zu Einzelfragen der Leistungskürzung entbrannt.

In der Diskussion  sind pauschale Quoten für die Leistungskürzung des Versicherers, etwa 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent, je nach dem Schweregrad der  groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Solche Pauschalen verfehlen jedoch die vom Gesetz vorgesehene Einzelfallgerechtigkeit.

 Etliche Versicherer haben inzwischen in ihren AKB  auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Jedoch ist von diesem Verzicht regelmäßig  ausgenommen die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges und die Herbeiführung  des Versicherungsfalls durch Alkohol oder anderer berauschender Mittel.

Sehr häufig ist nach einem Schadenfall der erste Ansprechpartner der Versicherungsvertreter oder die Versicherungsgesellschaft. Das ist prinzipiell richtig und die Einhaltung von Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles erfordert dies sogar.

Aber im Streitfall kann auch der freundlichste  Versicherungsvertreter nicht mehr weiterhelfen, da er sich klar in einer Interessenkollision befindet.

Deshalb suchen Sie so schnell wie möglich nach einem Schadenfall qualifizierte anwaltliche Beratung, wenn möglich noch vor Ausfertigung der Schadenmeldung an den Versicherer.

Der Kanzleiinhaber ist für Sie zunächst telefonisch auch an den Wochenenden bei Notfällen erreichbar.

 In nicht wenigen Streitfällen ist die Frage nach einem möglichen Beratungsfehler des Versicherungsvertreters zu klären. Das betrifft zudem die Fälle, wo vom Versicherungsnehmer gewollte Risikoeinschlüsse in den Vertragsgesprächen mit dem Versicherungsvertreter besprochen und gefordert und von diesem auch zugesagt worden sind. Im Schadenfall beruft sich dann plötzlich der Versicherer auf vertragliche Ausschlüsse dieser Risiken.