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Kosten (Honorar)

Rechtsanwälte sind per Gesetz verpflichtet, Beratungsleistungen nur gegen Honorar zu erbringen. Grundlage für die Berechnung des Honorars ist das Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG).

Für die Erstberatung ist gesetzlich keine Gebühr mehr vorgeschrieben, so dass hier mit dem Mandanten die Gebühren einvernehmlich zu vereinbaren sind.

Für außergerichtliche Tätigkeiten bestimmen sich die Gebühren in der Regel nach dem Streitwert, in Strafsachen oder Ordnungswidrigkeitsverfahren nach so genannten Gebührentatbeständen, welche im RVG geregelt sind. Sie werden in jedem Fall im Rahmen der Beratung ausführlich über die Kosten informiert, damit Sie vor einer Beauftragung das Kostenrisiko abwägen können. Auch wäre in bestimmten außergerichtlichen Angelegenheiten eine Gebührenvereinbarung sinnvoll und zweckmäßig, wobei in der Regel nach Stundensätzen abgerechnet wird. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist ebenso möglich.

Für gerichtliche Tätigkeiten werden die Gebühren grundsätzlich nach dem RVG abgerechnet. Grundlage ist auch hier der Streitwert, oder beispielsweise im Straf – oder Ordnungswidrigkeitsverfahren die so genannten Gebührentatbestände. Bei sehr umfangreichen gerichtlichen Verfahren kann auch eine Gebührenvereinbarung sinnvoll sein.

Falls Sie über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung verfügen sollten, könnten sämtliche Gebühren und Gerichtskosten, abzüglich einer eventuelle vereinbarten Selbstbeteiligung, über Ihre Rechtsschutzversicherung abgedeckt werde.

In speziellen zivilrechtlichen Angelegenheiten mit einem hohen Streitwert und ohne eigener Rechtsschutzversicherung kann die Inanspruchnahme eines Prozessfinanzierers eine sehr überlegenswerte Alternative sein. Sie werden dazu ausführlich beraten.

Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist zurzeit nicht erlaubt. In naher Zukunft dürfte aber auch dieses Modell möglich sein.

Bei der Übernahme von Mandanten in Rahmen der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen besteht die Besonderheit, dass bei vollständiger Haftung der Gegenseite diese dann auch die Rechtsanwaltgebühren zu übernehmen hat. Sie als Anspruchsteller würden in diesen Fällen von Zahlung der Gebühr völlig freigestellt werden können. Das betrifft zum Beispiel die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei Verkehrsunfällen.

Bei sehr niedrigen Einkommen besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Dann fallen für Sie für die Beratung und außergerichtliche Vertretung lediglich in der Regel 10,- bis 30,- € Gebühren an.

Bei ebenfalls niedrigen Einkommensverhältnissen besteht im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen und in Anspruch zu nehmen.